Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I) Maklervertrag

Der Maklervertrag kommt zu den Bedingungen der AGB zustande durch:

  • die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit
  • Aufnahme von Verhandlungen
  • von uns erteilte Auskünfte
  • schriftliche Vereinbarung

 

II) Maklerprovision

Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unseren Nachweis oder durch unsere Vermittlung der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommen ist.

Bei Mietverträgen für Räume, die zu Wohnzwecken dienen, beträgt das vom Vermieter zu zahlende Maklerhonorar 2.975,- Euro inkl. MwSt. Bei gewerblichen Mietverträgen beträgt die vom Mieter zu zahlende Provision das 3,57-fache der Monatsmiete. Bei Abschluss eines Kaufvertrages haben wir gegen den Käufer Anspruch auf Zahlung von 3,57 % Provision aus dem beurkundetem Kaufpreis. Sollte in den jeweiligen Angeboten ein anderer Provisionssatz genannt sein, gilt dieser. Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des rechtswirksamen Hauptvertrages. Die Provision ist binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.



III) Gleichwertigkeit

Kommt statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein Anderes zustande (z.B. Miete statt Kauf oder umgekehrt), wird der Provisionsanspruch dadurch nicht berührt. Dies ist nur der Fall, sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.



IV) Doppeltätigkeit

Lenhart Immobilien GmbH ist berechtigt auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.



V) Notarielle Beurkundung und Mietvertragsabschluss

Bei notariellen Kaufverträgen hat die Lenhart Immobilien GmbH das Recht, im Kaufvertrag ihren Provisionsanspruch in Form einer Maklerklausel mit zu beurkunden.

Lenhart Immobilien GmbH hat Anspruch auf Teilnahme am Abschluss des Miet-/Kaufvertrages und auf eine Ausfertigung des Miet-/Kaufvertrages.



VI) Schadenersatz

Alle Angebote sind streng vertraulich und nur für den adressierten Empfänger bestimmt. Erlangt ein Dritter durch Verschulden des Empfängers unseres Nachweises / unserer Vermittlungstätigkeit Kenntnis von den Angeboten und kommt dadurch ein Vertrag zustande, ist der Empfänger zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet. Weitere Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben vorbehalten.

Kennt der Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits, hat er uns dies innerhalb von drei Tagen ab Erhalt des Nachweises / Angebots mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadensersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.



VII) Haftung

Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf erteilten Informationen des Veräußerers bzw. Vermieters. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann Lenhart Immobilien keine Haftung übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung bleiben vorbehalten. Im Übrigen ist die Haftung von der Lenhart Immobilien GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund oder Tatbestand auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Schadensersatzansprüche gegen die Lenhart Immobilien GmbH verjähren in 3 Jahren nach Beendigung des Auftrages. Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Auftraggeber bzw. Interessenten ist ausgeschlossen. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

Die Lenhart Immobilien GmbH haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.



VIII) Rechts- und Steuerberatung

Aus Haftungsgründen übernehmen wir keine Rechts- und Steuerberatung.



IX) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind am Firmensitz von der Lenhart Immobilien GmbH, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es gilt deutsches Recht.



X) Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

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